Gemeinderatswahlen am 14. März 2010

Gemeinderatswahlen am 14. März 2010

Informationen zur Gemeinderatswahl 2010

 

Wann wird gewählt?
Die Gemeinderatswahlen finden am Sonntag, den 14. März 2010 statt.

Die Marktgemeinde Hinterbrühl ist in fünf Wahlsprengel aufgeteilt. Welchem Wahlsprengel Sie angehören und wo sich Ihr Wahllokal befindet, darüber werden Sie noch mit einem persönlichen Schreiben informiert.

 

Wahlzeiten:

Wahlsprengel 1 bis 3: Volksschule Hinterbrühl, 7:00 bis 16:00 Uhr

Wahlsprengel 4: neues Gemeindehaus, Weissenbach 106,8:00 bis 14:00 Uhr

Wahlsprengel 5: ehemaliges Gemeindeamt, Sparbach 15, 8:00 bis 14:00 Uhr

Besondere Wahlkommission 9:00 bis 12:00 Uhr.


Bitte zur Wahl einen amtlichen Lichtbildausweis mitbringen!

Sollten Sie sich am Wahltag nicht in Hinterbrühl aufhalten, so haben Sie die Möglichkeit mittels Briefwahl Ihre Stimme abzugeben.
 Die Ausübung des Wahlrechts, auch mittels einer Wahlkarte, in einer anderen Gemeinde oder im Ausland ist nicht möglich!

Wer ist wahlberechtigt?
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht ausüben, wenn er
-) österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger ist,
-) am Wahltag (14.03.2010) das 16. Lebensjahr vollendet hat,
-) am Stichtag (14.12.2009) in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat und
-) im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Wann benötigt man eine Wahlkarte?
Wenn Sie sich am Wahltag nicht in Hinterbrühl aufhalten, aber von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, benötigen Sie für die Briefwahl eine Wahlkarte.
Wenn es Ihnen am Wahltag wegen Bettlägerigkeit nicht möglich sein sollte, direkt im Wahllokal zu wählen, können Sie eine Wahlkarte für die besondere Wahlbehörde beantragen. Die besondere Wahlbehörde (auch „fliegende Wahlbehörde“ genannt) wird Sie dann am Wahltag zur Stimmabgabe zu Hause aufsuchen.
Achtung: Eine Stimmabgabe außerhalb des Gemeindegebietes (z.B. bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pensionistenheim in der Umgebung) ist nicht möglich!

Wann und wie kann eine Wahlkarte beantragt werden?
Bis spätestens 10. März 2010 kann eine Wahlkarte auf dem Gemeindeamt Hinterbrühl schriftlich oder bis 12. März 2010 12.00 Uhr persönlich beantragt werden. Bei mündlicher Antragstellung ist die Identität durch ein Dokument (Ausweis) nachzuweisen.

Alle Wahlkarten werden voraussichtlich ab 24. Februar 2010 ausgestellt. Anträge können ab sofort eingebracht werden.



Wahlkarte für die besondere Wahlbehörde am Wahltag:
Der Antrag einer solchen Wahlkarte muss das Ersuchen um den Besuch der besonderen Wahlbehörde, die Angabe des genauen Aufenthaltsortes, wo der Antragsteller liegt und der Besuch erfolgen soll, sowie den Grund der Bettlägerigkeit (Krankheit, Alter, Behinderung etc.) enthalten.

Wie wird gewählt?
a) Briefwahl

Bei der Gemeinderatswahl 2010 kann erstmals durch Briefwahl gewählt werden. Dafür ist die Ausstellung einer Wahlkarte erforderlich.

Die Wahlkarten können per Post, mit Boten, durch persönliche Abgabe oder durch Einwerfen in den Briefkasten der Gemeinde (bis spätestens am Wahltag um 6.30 Uhr früh) übermittelt werden.

 

b) Stimmabgabe im Wahllokal
Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Der Wahlberechtigte hat der Wahlbehörde seine Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc.) glaubhaft zu machen. Dem Wahlberechtigten wird hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sowie ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Es kann auch ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet werden. Der Wahlberechtigte hat den entsprechenden Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diesen in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf vom betreffenden Mitglied der Wahlbehörde oder vom Wahlberechtigten selbst in die Wahlurne zu geben.

b) Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Stimmrechtes mit Hilfe einer Geleitperson ist nur blinden, schwer sehbehinderten und gebrechlichen Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, gestattet. Eine Person, die nicht gebrechlich ist und sich lediglich bei der Ausfüllung des Stimmzettels "nicht auskennt", darf nicht von einer Person in die Wahlzelle begleitet werden. Ob eine Person gebrechlich ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde durch Beschluss. Eine gebrechliche Person kann nur von der Person begleitet werden, die sie selbst auswählt. Erscheint eine gebrechliche Person ohne eine Geleitperson und will sie mit Hilfe einer Geleitperson wählen, so ist sie danach zu fragen, welche Person sie als Geleitperson wünscht.

c) Bettlägerige
Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechts vor einer besonderen Wahlbehörde bewilligt wurde, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor der besonderen Wahlbehörde aus. Von der Sonderwahlbehörde bekommt der Wahlberechtigte auch die amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert.

Auskünfte zur Gemeinderatswahl erteilt Ihnen gerne auch unser Bürgerservice unter 02236/262 49 – DW 24 oder 25!

 

04.02.2010